{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-06-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-14-172_2015-06-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10518", "Checksum": "7eba18b871f3ae573febe4c6aa33dc58"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 14 172"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 10.06.2015 7H 14 172"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. 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Im Nutzungsplanungsverfahren ist die Eingliederungsfrage einzig im Grundsatz und losgelöst von einem konkreten Projekt zu beleuchten. Im konkreten Fall liegen keine Anhaltspunkte vor, welche ein Hochhaus am streitbetroffenen Standort von vornherein als nicht recht- oder zweckmässig erscheinen liessen (E. 6.2.2.).\r\nDer Fokus des ISOS ist im Zusammenhang mit Schutzobjekten – vorbehältlich darin ausgewiesener Freihaltebereiche oder Umgebungsrichtungen – in erster Linie auf die vorhandene Bausubstanz resp. -struktur des betreffenden Ortsteils gerichtet. In Bezug auf die streitbetroffenen unüberbauten Grundstücke geht solches aus dem ISOS nicht hervor. | Art. 29 Abs. 2 BV; § 140 PBG, § 142 PBG. | Raumplanung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:35", "Checksum": "3cc002899a46df1d884785d27fef6351", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 10.06.2015 7H 14 172\nRegeste:\nDie Stellungnahme einer kantonalen Fachbehörde zu einer Ortsplanung unterliegt zumindest dann nicht dem Akteneinsichtsrecht, wenn der Regierungsrat die Stellungnahme nicht in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz mit Bezug auf ein konkretes Verfahren, sondern als Genehmigungsinstanz nach § 20 Abs. 1 und 2 PBG eingeholt hat (E. 3.4.).\r\nEine abschliessende Beurteilung der Lärmsituation (und allfälliger weiterer Immissionen) ist im Rahmen der Grundnutzungsplanung verfrüht (E. 5.4.3.).\r\nAuf der Stufe der BZO fehlen die projektbezogenen Angaben, die die Beurteilung eines Hochhausstandorts unter Eingliederungsaspekten erlauben würden. Entsprechende Festlegungen – insbesondere, ob die für Hochhäuser geltende Maximalhöhe ausgeschöpft werden darf – haben im vorgeschriebenen Gestaltungsplan- und im nachfolgenden Baubewilligungsverfahren zu erfolgen und sind bei dieser Gelegenheit zu überprüfen. Im Nutzungsplanungsverfahren ist die Eingliederungsfrage einzig im Grundsatz und losgelöst von einem konkreten Projekt zu beleuchten. Im konkreten Fall liegen keine Anhaltspunkte vor, welche ein Hochhaus am streitbetroffenen Standort von vornherein als nicht recht- oder zweckmässig erscheinen liessen (E. 6.2.2.).\r\nDer Fokus des ISOS ist im Zusammenhang mit Schutzobjekten – vorbehältlich darin ausgewiesener Freihaltebereiche oder Umgebungsrichtungen – in erster Linie auf die vorhandene Bausubstanz resp. -struktur des betreffenden Ortsteils gerichtet. In Bezug auf die streitbetroffenen unüberbauten Grundstücke geht solches aus dem ISOS nicht hervor. | Art. 29 Abs. 2 BV; § 140 PBG, § 142 PBG. | Raumplanung\n\n\n5.3.3. Die Stadt Luzern liess sich darüber hinaus von städtebaulich-gestalterischen Gesichtspunkten leiten und stützte sich, wie bereits erwähnt, auf das regionale Hochhauskonzept, dem für sich betrachtet keine rechtsverbindliche Wirkung zukommt. Nichtsdestotrotz enthält das Konzept Elemente, die für die Planungsträgerin in ihrer Argumentation wesentlich waren und von der Vorinstanz bestätigt wurden. Ein hier massgeblicher Aspekt betrifft die Platzierung einzelner Hochhäuser zur Akzentuierung aus städtebaulicher Sicht strategischer Punkte (vgl. Hochhauskonzept, S. 4). Im regionalen Konzeptansatz wird entsprechend die Akzentuierung wichtiger städtischer Plätze durch \"Landmarks\" oder höhere Häuser vorgeschlagen. Fahre man vom weiteren Umland in Richtung der Stadt Luzern, fielen die visuellen Beziehungen aus den Strassenräumen und vom Fenster des Eisenbahnwagens auf die markanten Berggipfel von Pilatus und Rigi sowie einzelne herausragende Gebäude auf. Diese markanten Bauten stünden vielfach an Plätzen und wichtigen Knotenpunkten. Dieses Bild der durch Gebäude akzentuierten Plätze verdichte sich im Bereich der Kernstadt. Man könne von einer eigentlichen Szenographie der Bewegungsachsen sprechen. Diese Qualität des Stadtbildes sei fortzuführen. Entlang der wichtigen städtischen Strassen, an Plätzen mit sehr guter Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr seien präzise Setzungen von städtebaulichen Akzenten erwünscht, in Luzern als höhere Häuser mit Ausrichtung und Kopfbildung an Plätzen und zentralen Orten (Hochhauskonzept, S. 10). Zum Kriterium der städtebaulichen Akzentuierung führt das Konzept weiter aus, in der Region Luzern stünden auffallend viele \"Landmarks\" wie Kirchen, markante öffentliche Bauten und historische Monumente in Sichtachsen wichtiger Stadtachsen. Zudem akzentuierten sie städtische Plätze, Brückenkopf-Situationen und urbane Brennpunkte. Dieser Ansatz der Auszeichnung werde aufgenommen und in der gesamten Region fortgesetzt. Vorhandene oder potenzielle Brennpunkte, die noch nicht durch einen Landmark besetzt seien, könnten durch höhere Häuser akzentuiert werden (Hochhauskonzept S. 15).\nDass sich die Setzung baulicher Akzente durchaus mit dem Einordnungsgebot vertragen kann, wird in Lehre und Rechtsprechung zu Art. 3 Abs. 2 lit. b RPG vertreten (wobei zu beachten ist, dass diese Bestimmung – wie nachstehend aufzuzeigen sein wird – für den vorliegenden Fall nicht einschlägig ist). Demnach verlangt Einordnung in die Landschaft nicht durchwegs diskretes Verbergen der Architektur oder gar konservative Formensprache; auch die Akzentuierung der Landschaft durch auffallende Werke oder das Setzen baulicher Schwerpunkte kann im Sinn des Grundsatzes liegen (Tschannen, in: Komm. zum Bundesgesetz über die Raumplanung [Hrsg. Aemisegger/Kuttler/Moor/Ruch], Zürich 1999, Art. 3 RPG N 50; ebenso Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 3 RPG N 27 mit Hinweisen). Dies gilt auch für kantonale Eingliederungsbestimmungen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2013.00722 vom 4.9.2014 E. 11.4.6 mit Hinweis auf Fritzsche/Bösch/Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, Bd. 2, 5. Aufl. 2011, S. 652 ff.). Allerdings darf die Zulassung von Akzentsetzungen nicht dazu führen, dass im Ergebnis Bauten umso eher als mit dem Landschafts- und Ortsbildschutz vereinbar erklärt werden, je auffälliger sie sind. Es sind daher strenge Anforderungen aufzustellen: Eine Akzentuierung muss hohe gestalterische Ansprüche erfüllen, damit die Eingliederung bejaht werden kann, zumal die Einordnung einer auffälligen Baute oder Anlage definitionsgemäss schwieriger und wertungsabhängiger ist als eine diskrete Anpassung an die Umgebung (vgl. BGE 136 II 214 E. 6.5; Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2013.00722, a.a.O., E. 11.4.9).\nInsgesamt stellen städtebaulich-gestalterische Bestrebungen valable Gründe für eine Planänderung dar, wenn ihnen auch nicht das gleiche Gewicht wie beispielsweise das Ziel einer Verbesserung des Schutzes von Polizeigütern zukommt."}