{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-06-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-14-172_2015-06-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10518", "Checksum": "7eba18b871f3ae573febe4c6aa33dc58"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 14 172"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 10.06.2015 7H 14 172"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. 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Im Nutzungsplanungsverfahren ist die Eingliederungsfrage einzig im Grundsatz und losgelöst von einem konkreten Projekt zu beleuchten. Im konkreten Fall liegen keine Anhaltspunkte vor, welche ein Hochhaus am streitbetroffenen Standort von vornherein als nicht recht- oder zweckmässig erscheinen liessen (E. 6.2.2.).\r\nDer Fokus des ISOS ist im Zusammenhang mit Schutzobjekten – vorbehältlich darin ausgewiesener Freihaltebereiche oder Umgebungsrichtungen – in erster Linie auf die vorhandene Bausubstanz resp. -struktur des betreffenden Ortsteils gerichtet. In Bezug auf die streitbetroffenen unüberbauten Grundstücke geht solches aus dem ISOS nicht hervor. | Art. 29 Abs. 2 BV; § 140 PBG, § 142 PBG. | Raumplanung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:35", "Checksum": "3cc002899a46df1d884785d27fef6351", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 10.06.2015 7H 14 172\nRegeste:\nDie Stellungnahme einer kantonalen Fachbehörde zu einer Ortsplanung unterliegt zumindest dann nicht dem Akteneinsichtsrecht, wenn der Regierungsrat die Stellungnahme nicht in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz mit Bezug auf ein konkretes Verfahren, sondern als Genehmigungsinstanz nach § 20 Abs. 1 und 2 PBG eingeholt hat (E. 3.4.).\r\nEine abschliessende Beurteilung der Lärmsituation (und allfälliger weiterer Immissionen) ist im Rahmen der Grundnutzungsplanung verfrüht (E. 5.4.3.).\r\nAuf der Stufe der BZO fehlen die projektbezogenen Angaben, die die Beurteilung eines Hochhausstandorts unter Eingliederungsaspekten erlauben würden. Entsprechende Festlegungen – insbesondere, ob die für Hochhäuser geltende Maximalhöhe ausgeschöpft werden darf – haben im vorgeschriebenen Gestaltungsplan- und im nachfolgenden Baubewilligungsverfahren zu erfolgen und sind bei dieser Gelegenheit zu überprüfen. Im Nutzungsplanungsverfahren ist die Eingliederungsfrage einzig im Grundsatz und losgelöst von einem konkreten Projekt zu beleuchten. Im konkreten Fall liegen keine Anhaltspunkte vor, welche ein Hochhaus am streitbetroffenen Standort von vornherein als nicht recht- oder zweckmässig erscheinen liessen (E. 6.2.2.).\r\nDer Fokus des ISOS ist im Zusammenhang mit Schutzobjekten – vorbehältlich darin ausgewiesener Freihaltebereiche oder Umgebungsrichtungen – in erster Linie auf die vorhandene Bausubstanz resp. -struktur des betreffenden Ortsteils gerichtet. In Bezug auf die streitbetroffenen unüberbauten Grundstücke geht solches aus dem ISOS nicht hervor. | Art. 29 Abs. 2 BV; § 140 PBG, § 142 PBG. | Raumplanung\n\n\n5.3. 5.3.1. Die Vorinstanz führt zur Begründung der neuen Zonenzuordnung der Grundstücke Nrn. 426 und 3947 aus, Hochhäuser seien eine Möglichkeit für eine bodenschonende Verdichtung. Die Lenkung der Siedlungsentwicklung nach innen entspreche der Stossrichtung der am 1. Mai 2014 in Kraft getretenen Revision des RPG und der seit 1. Januar 2014 in Kraft stehenden Änderung des PBG. Gleichzeitig könnten mit Hochhäusern – je nach Höhe – städtebauliche Akzente gesetzt werden, weshalb Standorte für Hochhäuser auch aus städtebaulicher Sicht Sinn machen würden. Neben städtebaulichen Aspekten müssten aber die Auswirkungen auf das Verkehrssystem und das Freiraumgefüge berücksichtigt werden. Das Hochhauskonzept, das entsprechende Überlegungen enthalte, beruhe auf einer Analyse des untersuchten Perimeters aufgrund von Eignungs- und Ausschlusskriterien. Es sehe somit für die Stadtregion geeignete Standorte vor und definiere, in welchen Räumen Hochhäuser städtebaulich nicht vertretbar seien. Das Konzept sei im Rahmen der BZO-Revision überprüft und verfeinert worden. Mit den Hochhausstandorten Pilatusplatz, Bundesplatz und Steghof sollten an gut erschlossenen Lagen zum einen städtebauliche Akzente – hier im Sinn einer erwünschten Betonung des Brückenkopfs der Langensandbrücke – gesetzt und zum anderen ein Beitrag zur bodenschonenden Verdichtung geleistet werden. Insgesamt habe sich daraus planerisch eine neue Ausgangslage ergeben.\n5.3.2. Mit dem neuen Art. 1 Abs. 2 lit. abis RPG wurde das Bestreben nach Siedlungsentwicklung nach innen bereits auf der Ebene der Ziele der Raumplanung verankert (vgl. Botschaft zur Teilrevision des RPG [BBl 2009 1049], S. 1064, auch zum Folgenden). Die bessere Nutzung bestehender Reserven innerhalb des bereits weitgehend überbauten Siedlungsgebiets unter gleichzeitiger Wahrung und Förderung einer bestmöglichen Siedlungsqualität bildet eine zentrale Stossrichtung der schweizerischen Raumordnungspolitik. Sie ergänzt damit das seit Erlass des RPG zentrale Ziel der Raumplanung, des haushälterischen Umgangs mit dem Boden (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 RPG). Auch der kantonale Richtplan 2009 enthält entsprechende Vorgaben. Zunächst strebt er richtungsweisend eine optimale Erschliessung und Nutzung der Bauzonen, eine Siedlungsentwicklung nach innen sowie eine hohe ortsbauliche und gestalterische Siedlungsqualität an (Kap. S2). Die Gemeinden erleichtern und unterstützen die Verdichtung und Erneuerung bestehender Quartiere durch entsprechende Zonenvorschriften im BZR (Koordinationsaufgabe S2-3). Das Bundesgericht hat im Urteil 1C_124/2014 vom 27. Mai 2014 (E. 4.5) den (im Zeitpunkt der Abstimmung über die BZO-Revision) vier vorgesehenen Hochhausstandorten in der Stadt Luzern die Möglichkeit der Verdichtung nicht abgesprochen. Daran ändert nichts, dass die Feststellung im Rahmen einer Stimmrechtsbeschwerde gemacht wurde. Die im vorliegenden Fall vorgesehene ÜZ beträgt 0,6. Die Beschwerdeführer machen nichts geltend, was gegen ein grundsätzliches Verdichtungspotential des hier strittigen Standorts am Bundesplatz spräche."}