{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-06-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-14-172_2015-06-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10518", "Checksum": "7eba18b871f3ae573febe4c6aa33dc58"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 14 172"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 10.06.2015 7H 14 172"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. 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Im Nutzungsplanungsverfahren ist die Eingliederungsfrage einzig im Grundsatz und losgelöst von einem konkreten Projekt zu beleuchten. Im konkreten Fall liegen keine Anhaltspunkte vor, welche ein Hochhaus am streitbetroffenen Standort von vornherein als nicht recht- oder zweckmässig erscheinen liessen (E. 6.2.2.).\r\nDer Fokus des ISOS ist im Zusammenhang mit Schutzobjekten – vorbehältlich darin ausgewiesener Freihaltebereiche oder Umgebungsrichtungen – in erster Linie auf die vorhandene Bausubstanz resp. -struktur des betreffenden Ortsteils gerichtet. In Bezug auf die streitbetroffenen unüberbauten Grundstücke geht solches aus dem ISOS nicht hervor. | Art. 29 Abs. 2 BV; § 140 PBG, § 142 PBG. | Raumplanung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:35", "Checksum": "3cc002899a46df1d884785d27fef6351", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 10.06.2015 7H 14 172\nRegeste:\nDie Stellungnahme einer kantonalen Fachbehörde zu einer Ortsplanung unterliegt zumindest dann nicht dem Akteneinsichtsrecht, wenn der Regierungsrat die Stellungnahme nicht in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz mit Bezug auf ein konkretes Verfahren, sondern als Genehmigungsinstanz nach § 20 Abs. 1 und 2 PBG eingeholt hat (E. 3.4.).\r\nEine abschliessende Beurteilung der Lärmsituation (und allfälliger weiterer Immissionen) ist im Rahmen der Grundnutzungsplanung verfrüht (E. 5.4.3.).\r\nAuf der Stufe der BZO fehlen die projektbezogenen Angaben, die die Beurteilung eines Hochhausstandorts unter Eingliederungsaspekten erlauben würden. Entsprechende Festlegungen – insbesondere, ob die für Hochhäuser geltende Maximalhöhe ausgeschöpft werden darf – haben im vorgeschriebenen Gestaltungsplan- und im nachfolgenden Baubewilligungsverfahren zu erfolgen und sind bei dieser Gelegenheit zu überprüfen. Im Nutzungsplanungsverfahren ist die Eingliederungsfrage einzig im Grundsatz und losgelöst von einem konkreten Projekt zu beleuchten. Im konkreten Fall liegen keine Anhaltspunkte vor, welche ein Hochhaus am streitbetroffenen Standort von vornherein als nicht recht- oder zweckmässig erscheinen liessen (E. 6.2.2.).\r\nDer Fokus des ISOS ist im Zusammenhang mit Schutzobjekten – vorbehältlich darin ausgewiesener Freihaltebereiche oder Umgebungsrichtungen – in erster Linie auf die vorhandene Bausubstanz resp. -struktur des betreffenden Ortsteils gerichtet. In Bezug auf die streitbetroffenen unüberbauten Grundstücke geht solches aus dem ISOS nicht hervor. | Art. 29 Abs. 2 BV; § 140 PBG, § 142 PBG. | Raumplanung\n\n\n5.2. 5.2.1. Je neuer ein Zonenplan ist, umso mehr darf mit seiner Beständigkeit gerechnet werden, und je einschneidender sich die beabsichtigte Änderung auswirkt, umso gewichtiger müssen die Gründe sein, die für die Planänderung sprechen (BGE 113 Ia 444 E. 5b; LGVE 2003 III Nr. 19 E. 3; Berner, a.a.O., N 533). Nach Erreichen des Planungshorizonts, der für Bauzonen 15 Jahre beträgt (Art. 15 Abs. 1 RPG), sind Zonenpläne grundsätzlich einer Überprüfung zu unterziehen und nötigenfalls anzupassen. Der luzernische Gesetzgeber sieht für eine solche Überprüfung sogar einen Zeithorizont von zehn Jahren vor (vgl. § 22 Abs. 2 PBG). Diese Dauer ist auch im Zusammenhang von Sondernutzungsplänen zu beachten. So können sich Grundeigentümer jedenfalls nach zehn Jahren nicht mehr auf die Planbeständigkeit berufen, wenn sie bis dahin noch nicht gebaut haben (Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 21 RPG N 20). Je näher eine Planungsrevision den genannten Fristen kommt, desto geringer ist deshalb das Vertrauen in die Beständigkeit des Plans, und umso eher können auch geänderte Anschauungen und Absichten der Planungsorgane als zulässige Begründung für eine Revision berücksichtigt werden. Dies bedeutet nicht, dass nach Ablauf dieser Zeitspanne die Planbeständigkeit einfach so dahinfällt. Indessen tritt das entsprechende Vertrauen je länger je mehr in den Hintergrund (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 06 158 vom 16.5.2007 E. 4c). Bezüglich der massgebenden Dauer des Bestands eines Nutzungsplans ist grundsätzlich auf die Genehmigung der kantonalen Behörde abzustellen und nicht auf den kommunalen Planungsentschluss (Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 21 RPG N 18 ff.; vgl. zum Ganzen: BGer-Urteile 1C_306/2010 vom 2.12.2010 E. 2.1, 1P.37/2005 vom 7.4.2005 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen und 1P.91/2007 vom 16.4.2007 E. 2).\n5.2.2. Mit Blick auf das Alter des Plans stellt sich im vorliegenden Fall zunächst die Frage, welcher Plan als Bezugspunkt für die Beurteilung der Planbeständigkeit überhaupt heranzuziehen ist. Mit der streitgegenständlichen BZO-Revision wurden sowohl die aBZO 1994 ersetzt als auch der Bebauungsplan B 129 aufgehoben. Zwischen dem angefochtenen Genehmigungsentscheid vom 3. Juni 2014 und demjenigen betreffend die aBZO 1994 vom 9. Februar 1996 liegen rund 18 Jahre, womit sowohl der 15-jährige Planungshorizont gemäss Art. 15 Abs. 1 RPG als auch der 10-jährige nach § 22 Abs. 2 PBG klar erreicht sind. Eine Überprüfung und allfällige Anpassung der Grundnutzungsordnung der Stadt Luzern ist somit in zeitlicher Hinsicht ohne Weiteres gerechtfertigt.\nDa die detaillierten Nutzungs- und Bauvorschriften für die betroffenen Grundstücke – wie die Beschwerdeführer zu Recht geltend machen – im Bebauungsplan B 129 festgelegt wurden, der nun mit der Totalrevision der Ortsplanung aufgehoben wird, kann nicht allein auf das aBZR abgestellt werden. Nach dem aufgehobenen Bebauungsplan lag das damalige Grundstück Nr. 426 in der Wohn- und Geschäftszone 5B mit geschlossener Bauweise, Gestaltungsplanpflicht und überlagernder Ortsbildschutzzone B. In dieser Zone war eine Blockrandbebauung mit 5 Vollgeschossen und einer Bautiefe von maximal 14 m oberhalb des ersten Obergeschosses zulässig. Der Innenhof konnte partiell ein- bzw. zweigeschossig überbaut werden. Im Rahmen des Gestaltungsplans konnte bei gleichbleibender Nutzfläche von der festgelegten Bautiefe abgewichen werden. Den Bebauungsplan B 129 genehmigte der Regierungsrat am 4. März 1997, mithin rund 17 Jahre vor dem angefochtenen Entscheid. Damit ist auch in Bezug auf den Bebauungsplan festzuhalten, dass der Planungshorizont sowohl gemäss RPG als auch gemäss PBG erreicht und überschritten ist, weshalb die Beschwerdeführer mit dessen Überprüfung grundsätzlich rechnen mussten."}