{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-06-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-14-172_2015-06-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10518", "Checksum": "7eba18b871f3ae573febe4c6aa33dc58"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 14 172"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 10.06.2015 7H 14 172"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. 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Im Nutzungsplanungsverfahren ist die Eingliederungsfrage einzig im Grundsatz und losgelöst von einem konkreten Projekt zu beleuchten. Im konkreten Fall liegen keine Anhaltspunkte vor, welche ein Hochhaus am streitbetroffenen Standort von vornherein als nicht recht- oder zweckmässig erscheinen liessen (E. 6.2.2.).\r\nDer Fokus des ISOS ist im Zusammenhang mit Schutzobjekten – vorbehältlich darin ausgewiesener Freihaltebereiche oder Umgebungsrichtungen – in erster Linie auf die vorhandene Bausubstanz resp. -struktur des betreffenden Ortsteils gerichtet. In Bezug auf die streitbetroffenen unüberbauten Grundstücke geht solches aus dem ISOS nicht hervor. | Art. 29 Abs. 2 BV; § 140 PBG, § 142 PBG. | Raumplanung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:35", "Checksum": "3cc002899a46df1d884785d27fef6351", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 10.06.2015 7H 14 172\nRegeste:\nDie Stellungnahme einer kantonalen Fachbehörde zu einer Ortsplanung unterliegt zumindest dann nicht dem Akteneinsichtsrecht, wenn der Regierungsrat die Stellungnahme nicht in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz mit Bezug auf ein konkretes Verfahren, sondern als Genehmigungsinstanz nach § 20 Abs. 1 und 2 PBG eingeholt hat (E. 3.4.).\r\nEine abschliessende Beurteilung der Lärmsituation (und allfälliger weiterer Immissionen) ist im Rahmen der Grundnutzungsplanung verfrüht (E. 5.4.3.).\r\nAuf der Stufe der BZO fehlen die projektbezogenen Angaben, die die Beurteilung eines Hochhausstandorts unter Eingliederungsaspekten erlauben würden. Entsprechende Festlegungen – insbesondere, ob die für Hochhäuser geltende Maximalhöhe ausgeschöpft werden darf – haben im vorgeschriebenen Gestaltungsplan- und im nachfolgenden Baubewilligungsverfahren zu erfolgen und sind bei dieser Gelegenheit zu überprüfen. Im Nutzungsplanungsverfahren ist die Eingliederungsfrage einzig im Grundsatz und losgelöst von einem konkreten Projekt zu beleuchten. Im konkreten Fall liegen keine Anhaltspunkte vor, welche ein Hochhaus am streitbetroffenen Standort von vornherein als nicht recht- oder zweckmässig erscheinen liessen (E. 6.2.2.).\r\nDer Fokus des ISOS ist im Zusammenhang mit Schutzobjekten – vorbehältlich darin ausgewiesener Freihaltebereiche oder Umgebungsrichtungen – in erster Linie auf die vorhandene Bausubstanz resp. -struktur des betreffenden Ortsteils gerichtet. In Bezug auf die streitbetroffenen unüberbauten Grundstücke geht solches aus dem ISOS nicht hervor. | Art. 29 Abs. 2 BV; § 140 PBG, § 142 PBG. | Raumplanung\n\n\nDie Stadt Luzern strebt zudem – nicht zuletzt in Umsetzung von Vorgaben des übergeordneten Bundesraumplanungsrechts sowie der Vorgaben des kantonalen Richtplans 2009 vom 23. März 2010 (vgl. z.B. Koordinationsaufgabe S2-3) – eine Siedlungsentwicklung nach innen an, weshalb sie innerhalb des bestehenden Baugebiets zusätzlich Entwicklungsreserven schaffen will (vgl. Bericht und Antrag des Stadtrats an den Grossen Stadtrat vom 22.8.2012 [StB 781], S. 18, auch zum Folgenden). Dies soll einerseits durch die Anhebung der zulässigen baulichen Dichte und Geschosszahl in ausgewählten Gebieten, anderseits durch Umzonungen im Bereich der Gleisanlagen geschehen. Auch die Schaffung neuer Hochhausstandorte dient unter anderem diesem Zweck. Bezüglich Auswahl der Standorte für Hochhäuser stützte sich die Stadt auf das regionale Hochhauskonzept vom 19. September 2008 (abrufbar unter: http://www.stadtluzern.ch/dl.php/de/0d0b1-092v8/LU_Hochhaus.pdf), das unter anderem am Bundesplatz einen solchen Standort vorsieht. Mit den Hochhausstandorten sollen an gut erschlossenen Lagen zum einen städtebauliche Akzente gesetzt und zum anderen ein Beitrag zur bodenschonenden Verdichtung geleistet werden (vgl. Bericht und Antrag, a.a.O., S. 22). Aus Gründen des Ortsbildschutzes wurde für den Standort am Bundesplatz eine maximale Gebäudehöhe von 35 m festgelegt. Die revidierte BZO sieht vor, dass das Grundstück Nr. 426 neu der 5-geschossigen und höheren Wohn- und Arbeitszone mit der Dichtebestimmung Nr. 49 zugeteilt wird (vgl. Teilzonenplan 2 \"Bruch/Neustadt\"). Es gilt der Vollständigkeit halber zu erwähnen, dass der südliche Teil des ursprünglichen Grundstücks Nr. 426 mittlerweile als Grundstück Nr. 3947 abparzelliert wurde, woraus sich in planungsrechtlicher Hinsicht indessen, soweit ersichtlich, keine Änderungen ergeben.\nIn Anbetracht der beschriebenen Entwicklungen ist es zulässig, von erheblich geänderten Verhältnissen auszugehen. Darüber hinaus dürfen auch andere politische Vorstellungen in die Revision einer Ortsplanung einfliessen, was die Berufung auf die Planbeständigkeit weiter relativiert.\n5. 5.1. Eine Plananpassung hat nicht zwingend, sondern nur \"nötigenfalls\" zu erfolgen (Art. 21 Abs. 2 RPG; § 22 Abs. 2 PBG). Verlangt ist daher eine Abwägung mit dem Gebot der Rechtssicherheit und dem darin liegenden Grundsatz der Planbeständigkeit. Im Rahmen dieser Interessenabwägung muss geprüft werden, ob das durch die wesentliche Änderung der Verhältnisse begründete öffentliche Interesse an einer Änderung des Plans die gegenläufigen (privaten oder öffentlichen) Erhaltungsinteressen überwiegt. Zentrale Kriterien bilden das bereits erwähnte Alter des Nutzungsplans (vgl. nachstehende E. 5.2), das Gewicht der vom Planungsträger geltend gemachten Änderungsgründe (vgl. nachstehende E. 5.3), die Auswirkungen der Planänderung auf die Nutzungsmöglichkeiten der Eigentümer (vgl. nachstehende E. 5.4) und das Ausmass der Planänderung (vgl. nachstehende E. 5.5 sowie zum Ganzen: Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 21 RPG N 18 ff.)."}