{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-06-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-14-172_2015-06-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10518", "Checksum": "7eba18b871f3ae573febe4c6aa33dc58"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 14 172"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 10.06.2015 7H 14 172"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Stellungnahme einer kantonalen Fachbehörde zu einer Ortsplanung unterliegt zumindest dann nicht dem Akteneinsichtsrecht, wenn der Regierungsrat die Stellungnahme nicht in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz mit Bezug auf ein konkretes Verfahren, sondern als Genehmigungsinstanz nach § 20 Abs. 1 und 2 PBG eingeholt hat (E. 3.4.).\r\nEine abschliessende Beurteilung der Lärmsituation (und allfälliger weiterer Immissionen) ist im Rahmen der Grundnutzungsplanung verfrüht (E. 5.4.3.).\r\nAuf der Stufe der BZO fehlen die projektbezogenen Angaben, die die Beurteilung eines Hochhausstandorts unter Eingliederungsaspekten erlauben würden. Entsprechende Festlegungen – insbesondere, ob die für Hochhäuser geltende Maximalhöhe ausgeschöpft werden darf – haben im vorgeschriebenen Gestaltungsplan- und im nachfolgenden Baubewilligungsverfahren zu erfolgen und sind bei dieser Gelegenheit zu überprüfen. Im Nutzungsplanungsverfahren ist die Eingliederungsfrage einzig im Grundsatz und losgelöst von einem konkreten Projekt zu beleuchten. Im konkreten Fall liegen keine Anhaltspunkte vor, welche ein Hochhaus am streitbetroffenen Standort von vornherein als nicht recht- oder zweckmässig erscheinen liessen (E. 6.2.2.).\r\nDer Fokus des ISOS ist im Zusammenhang mit Schutzobjekten – vorbehältlich darin ausgewiesener Freihaltebereiche oder Umgebungsrichtungen – in erster Linie auf die vorhandene Bausubstanz resp. -struktur des betreffenden Ortsteils gerichtet. In Bezug auf die streitbetroffenen unüberbauten Grundstücke geht solches aus dem ISOS nicht hervor. | Art. 29 Abs. 2 BV; § 140 PBG, § 142 PBG. | Raumplanung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:35", "Checksum": "3cc002899a46df1d884785d27fef6351", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 10.06.2015 7H 14 172\nRegeste:\nDie Stellungnahme einer kantonalen Fachbehörde zu einer Ortsplanung unterliegt zumindest dann nicht dem Akteneinsichtsrecht, wenn der Regierungsrat die Stellungnahme nicht in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz mit Bezug auf ein konkretes Verfahren, sondern als Genehmigungsinstanz nach § 20 Abs. 1 und 2 PBG eingeholt hat (E. 3.4.).\r\nEine abschliessende Beurteilung der Lärmsituation (und allfälliger weiterer Immissionen) ist im Rahmen der Grundnutzungsplanung verfrüht (E. 5.4.3.).\r\nAuf der Stufe der BZO fehlen die projektbezogenen Angaben, die die Beurteilung eines Hochhausstandorts unter Eingliederungsaspekten erlauben würden. Entsprechende Festlegungen – insbesondere, ob die für Hochhäuser geltende Maximalhöhe ausgeschöpft werden darf – haben im vorgeschriebenen Gestaltungsplan- und im nachfolgenden Baubewilligungsverfahren zu erfolgen und sind bei dieser Gelegenheit zu überprüfen. Im Nutzungsplanungsverfahren ist die Eingliederungsfrage einzig im Grundsatz und losgelöst von einem konkreten Projekt zu beleuchten. Im konkreten Fall liegen keine Anhaltspunkte vor, welche ein Hochhaus am streitbetroffenen Standort von vornherein als nicht recht- oder zweckmässig erscheinen liessen (E. 6.2.2.).\r\nDer Fokus des ISOS ist im Zusammenhang mit Schutzobjekten – vorbehältlich darin ausgewiesener Freihaltebereiche oder Umgebungsrichtungen – in erster Linie auf die vorhandene Bausubstanz resp. -struktur des betreffenden Ortsteils gerichtet. In Bezug auf die streitbetroffenen unüberbauten Grundstücke geht solches aus dem ISOS nicht hervor. | Art. 29 Abs. 2 BV; § 140 PBG, § 142 PBG. | Raumplanung\n\n\n3.4. Der Regierungsrat holte praxisgemäss Amtsberichte diverser kantonaler Fachbehörden ein, so der kantonalen Denkmalpflege und Archäologie, der Dienststellen Landwirtschaft und Wald, Raum und Wirtschaft, Umwelt und Energie sowie Verkehr und Infrastruktur. Alle diese Berichte wurden dem Stadtrat Luzern zur Vernehmlassung zugestellt, nicht aber den einzelnen Beschwerdeführern. Die Beschwerdeführer im vorliegenden gerichtlichen Verfahren berufen sich auf die Stellungnahme der kantonalen Denkmalpflege vom 11. Oktober 2013. Hierbei handelt es sich um ein Dokument, worin nicht auf strittige Sachverhaltsfragen Bezug genommen wird. Es enthält zudem keine Würdigung der BZO unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten. Die Stellungnahme, die aus zwei Sätzen besteht, erschöpft sich in der Feststellung, dass bezüglich der BZO Luzern keine Einwendungen bestehen würden. In der Duplik des BUWD ist denn auch der gesamte Text wiedergegeben worden, weshalb die Beschwerdeführer davon Kenntnis genommen haben. So oder so erweist es sich in diesem Zusammenhang kaum als sinnvoll, von einem, dem integralen Akteneinsichtsrecht unterliegenden Dokument zu sprechen. Entscheidend ist dabei nicht in erster Linie – wie von den Beschwerdeführern moniert –, dass die Stellungnahme keine Meinungsäusserung zur Beschwerdethematik enthält, sondern dass der Regierungsrat die einzelnen Fachberichte als Genehmigungsinstanz nach § 20 Abs. 1 und 2 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; SRL Nr. 735) eingeholt hat, nicht jedoch in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz mit Bezug auf ein konkretes einzelnes Beschwerdeverfahren. Der Sachverhalt im erwähnten Bundesgerichtsurteil lag denn auch insofern anders, als es von Anfang an um die Bewilligung eines Projekts ging, wobei die diversen Amtsberichte offensichtlich als Entscheidungshilfen fungierten.\n3.5. Die Beschwerdeführer hatten in der Replik die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt, konkret bezogen auf den erwähnten Amtsbericht der kantonalen Denkmalpflege vom 11. Oktober 2013. Als Beweisantrag formulierten sie zusätzlich ein Editionsbegehren bezüglich sämtlicher im Rahmen des Genehmigungsverfahrens eingeholten Amtsberichte. Diese Berichte wurden ihnen, wie vorstehend erwähnt, zugestellt. Innert Frist haben sie dazu Stellung bezogen.\nSelbst wenn entgegen der vom Gericht vertretenen Auffassung von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorinstanzlichen Verfahren auszugehen wäre, gälte dieser Verfahrensmangel jedenfalls als geheilt. Dies verhält sich selbst im Hinblick auf den Umstand so, dass das Kantonsgericht – in Anwendung der noch gültigen Vorschriften des VRG – den Fall nur mit beschränkter Kognition prüfen kann und sich bei ortsplanerischen Festlegungen bei der Beurteilung zurückhält. Immerhin ist dieser Grundsatz bundesrechtlich seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht und dessen Kognitionsvorgaben (Art. 110 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]) insofern durchbrochen worden, als auch neue Tatsachen und Beweismittel zulässig sein können und folglich auch geprüft werden müssen (BGE 135 II 369 E. 3.3).\n4. 4.1. Die Beschwerdeführer machen eine Verletzung des Grundsatzes der Planbeständigkeit geltend. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern sich bezüglich des Grundstücks Nr. 426 die Verhältnisse gegenüber den dem Bebauungsplan B 129 zugrunde liegenden geändert haben sollten. Neue Erkenntnisse, die nun plötzlich eine nutzungsplanerische Sonderbehandlung erforderlich machen würden, würden nicht vorliegen. Die Berufung des Beschwerdegegners und der Vorinstanz auf das regionale Hochhauskonzept gehe fehl. Einerseits habe dieses keine verbindliche Wirkung, anderseits sei das ISOS seit dessen Inkraftsetzung in Bezug auf das streitbetroffene Gebiet nicht geändert worden.\n4.2. Die Vorinstanz führt aus, im Rahmen der Gesamtrevision einer Ortsplanung habe die Planbeständigkeit eine eingeschränktere Bedeutung als sonst. Es müsse nicht für jedes in der Stadt liegende Grundstück geprüft werden, ob veränderte Verhältnisse vorliegen würden. Eine gesamthafte Überarbeitung der BZO müsse 20 Jahre nach Erlass der BZO 1994 resp. 17 Jahre nach Erlass des Bebauungsplans B 129 möglich sein. Das Hochhauskonzept habe als planerische Grundlage für die Erarbeitung der revidierten BZO gedient.\n"}