{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-06-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-14-172_2015-06-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10518", "Checksum": "7eba18b871f3ae573febe4c6aa33dc58"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 14 172"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 10.06.2015 7H 14 172"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. 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Im Nutzungsplanungsverfahren ist die Eingliederungsfrage einzig im Grundsatz und losgelöst von einem konkreten Projekt zu beleuchten. Im konkreten Fall liegen keine Anhaltspunkte vor, welche ein Hochhaus am streitbetroffenen Standort von vornherein als nicht recht- oder zweckmässig erscheinen liessen (E. 6.2.2.).\r\nDer Fokus des ISOS ist im Zusammenhang mit Schutzobjekten – vorbehältlich darin ausgewiesener Freihaltebereiche oder Umgebungsrichtungen – in erster Linie auf die vorhandene Bausubstanz resp. -struktur des betreffenden Ortsteils gerichtet. In Bezug auf die streitbetroffenen unüberbauten Grundstücke geht solches aus dem ISOS nicht hervor. | Art. 29 Abs. 2 BV; § 140 PBG, § 142 PBG. | Raumplanung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:35", "Checksum": "3cc002899a46df1d884785d27fef6351", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 10.06.2015 7H 14 172\nRegeste:\nDie Stellungnahme einer kantonalen Fachbehörde zu einer Ortsplanung unterliegt zumindest dann nicht dem Akteneinsichtsrecht, wenn der Regierungsrat die Stellungnahme nicht in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz mit Bezug auf ein konkretes Verfahren, sondern als Genehmigungsinstanz nach § 20 Abs. 1 und 2 PBG eingeholt hat (E. 3.4.).\r\nEine abschliessende Beurteilung der Lärmsituation (und allfälliger weiterer Immissionen) ist im Rahmen der Grundnutzungsplanung verfrüht (E. 5.4.3.).\r\nAuf der Stufe der BZO fehlen die projektbezogenen Angaben, die die Beurteilung eines Hochhausstandorts unter Eingliederungsaspekten erlauben würden. Entsprechende Festlegungen – insbesondere, ob die für Hochhäuser geltende Maximalhöhe ausgeschöpft werden darf – haben im vorgeschriebenen Gestaltungsplan- und im nachfolgenden Baubewilligungsverfahren zu erfolgen und sind bei dieser Gelegenheit zu überprüfen. Im Nutzungsplanungsverfahren ist die Eingliederungsfrage einzig im Grundsatz und losgelöst von einem konkreten Projekt zu beleuchten. Im konkreten Fall liegen keine Anhaltspunkte vor, welche ein Hochhaus am streitbetroffenen Standort von vornherein als nicht recht- oder zweckmässig erscheinen liessen (E. 6.2.2.).\r\nDer Fokus des ISOS ist im Zusammenhang mit Schutzobjekten – vorbehältlich darin ausgewiesener Freihaltebereiche oder Umgebungsrichtungen – in erster Linie auf die vorhandene Bausubstanz resp. -struktur des betreffenden Ortsteils gerichtet. In Bezug auf die streitbetroffenen unüberbauten Grundstücke geht solches aus dem ISOS nicht hervor. | Art. 29 Abs. 2 BV; § 140 PBG, § 142 PBG. | Raumplanung\n\n\nDie Vorinstanz führt aus, die Stellungnahme der Denkmalpflege sei mangels Aussagen zum streitigen Gebiet und Thema keine Grundlage für den Beschwerdeentscheid, weshalb sie den Beschwerdeführern auch nicht zugestellt worden sei. Die Stellungnahme werde im angefochtenen Entscheid denn auch nirgends konkret erwähnt, ausser indirekt im Sachverhalt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege nicht vor. Der Beschwerdeführer habe zudem die Möglichkeit gehabt, sämtliche vorinstanzlichen Akten vor Kantonsgericht einzusehen.\n3.2. Das Kantonsgericht stellte den Beschwerdeführern die von der Vorinstanz eingeholten Amtsberichte, einschliesslich desjenigen der kantonalen Denkmalpflege, zu. Nach Einsichtnahme machten die Beschwerdeführer geltend, aus dem rudimentären, überhaupt keine konkreten Aussagen enthaltenden, generellen Amtsbericht der kantonalen Denkmalpflege könne nicht gefolgert werden, diese hätte die zonenplanerische Festlegung des Grundstücks Nr. 426 im Hinblick auf das ISOS als unproblematisch erachtet. Da im Amtsbericht jegliche konkrete Auseinandersetzung mit der nutzungsplanerischen Festlegung dieses Grundstücks in Zusammenhang mit dem ISOS fehle, gebe dieser Beleg zur Beurteilung der Angelegenheit nichts her.\n3.3. Unabhängig von den inhaltlichen Bemerkungen namentlich zum Amtsbericht der kantonalen Denkmalpflege ist in formeller Sicht die Frage des rechtlichen Gehörs zu prüfen.\nDer Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) beinhaltet unter anderem das Recht auf Akteneinsicht (statt vieler: Waldmann/Bickel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum VwVG, Zürich 2009, Art. 29 VwVG N 94). Das Akteneinsichtsrecht erstreckt sich grundsätzlich auf alle Akten, die geeignet sind, Grundlage für die spätere Entscheidung zu bilden, d.h. entscheidrelevant sind oder sein könnten (Waldmann/Bickel, a.a.O., Art. 29 VwVG N 95; vgl. dazu auch: Aemisegger, in: Aemisegger/Haag [Hrsg.], Komm. zum Rechtsschutz in der Raumplanung, Zürich 2010, Art. 34 RPG N 144). Eine Ausnahme besteht lediglich bei Akten des internen amtlichen Verkehrs. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 2 BV lässt sich aus dem Gehörsanspruch denn auch kein Anspruch auf Einsicht in \"interne Verwaltungsdokumente\" ableiten, da verhindert werden soll, dass die interne Meinungsbildung der Verwaltung über die entscheidenden Aktenstücke und die erlassenen begründeten Entscheide hinaus vollständig vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wird (BGE 129 IV 141 E. 3.3.1 mit weiteren Hinweisen). Dies gilt insbesondere für Berichte verwaltungsinterner Fachstellen, die sich darauf beschränken, an sich feststehende Tatsachen sachverständig zu würdigen (BGE 115 V 297 E. 2g/bb). Keine internen Akten sind demgegenüber Berichte oder gar Gutachten zu strittigen Sachverhaltsaspekten. Diese unterliegen praxisgemäss dem Akteneinsichtsrecht, weil der Anspruch auf rechtliches Gehör vorbehältlich gewisser Ausnahmen das Recht einschliesst, an Beweiserhebungen teilzunehmen und sich zum Beweisergebnis zu äussern (zum Ganzen: LGVE 2012 II Nr. 8 E. 3a).\nIn einem neuesten – den Kanton Luzern betreffenden – Entscheid hat das Bundesgericht das Akteneinsichtsrecht und die Fragestellung, welche schriftlichen Dokumente dem Gehörsanspruch unterliegen, verfeinert (BGer-Urteil 1C_159/2014 vom 10.10.2014). Nach seiner Praxis wird zwar nach wie vor zwischen verwaltungsinternen und verwaltungsexternen Akten unterschieden; aber auf die Klassierung als \"verwaltungsintern\" kommt es nicht an, sondern auf die objektive Bedeutung der Akte für den verfügungswesentlichen Sachverhalt. Berichte und Gutachten zu Sachverhaltsfragen, selbst wenn sie verwaltungsintern erstellt worden sind, gehören nicht zu den verwaltungsinternen Akten, sondern unterliegen der Akteneinsicht. Das gilt namentlich für Amtsberichte und Stellungnahmen von Dienststellen; deren Meinungsäusserungen sind in der Regel für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder für die Interessenabwägung von Bedeutung (BGer-Urteil 1C_159/2014, a.a.O., E. 4.3)."}