Schliesslich vermochte die beweisführungsbelastete Beschwerdeführerin nicht konkret aufzuzeigen, dass die von der Vergabebehörde getroffenen Kompensationsmassnahmen nicht zu einem hinreichend erfolgten Ausgleich des im Übrigen bloss summarisch geltend gemachten Wissensvorsprungs oder Wettbewerbsvorteils geführt hätte. Insbesondere führte sie zu Recht nicht an, die Zeit für eine einlässliche Prüfung der offen gelegten Machbarkeitsstudie sowie die Erarbeitung konkreten Fragen dazu, wäre zu knapp bemessen gewesen. |