Das Ziel des haushälterischen Umgangs mit öffentlichen Mitteln, welches neben dem Anliegen der Gleichbehandlung der Anbietenden ebenfalls zu beachten ist, kann – die Einhaltung der Regeln des Vergabeverfahrens vorausgesetzt – eine Ausnützung derartiger Synergieeffekte sogar gebieten (vgl. dazu auch BGer-Urteil 2P.164/2004 vom 25.1.2005 E. 5.7.1). Zwar geht es nicht an, dass interessierte Unternehmen, die später als Anbieter an der Submission teilnehmen wollen, direkt oder indirekt an der Ausarbeitung der Ausschreibungsunterlagen mitwirken.