3.5. Selbst wenn die Rüge der Vorbefassung rechtzeitig erhoben worden wäre oder von Amts wegen geprüft werden müsste, was nach dem Gesagten hier nicht zutrifft, wäre mit Blick auf die hier vorliegenden konkreten Umstände nicht zu beanstanden, dass die Zuschlagsempfängerin nicht aus dem Verfahren ausgeschlossen wurde, und zwar aus folgenden Gründen: Wie bereits dargelegt (vgl. vorne E. 3.2), führt im Rahmen der Vorbereitung einer Submission nicht jeder Beitrag zwingend zum Ausschluss des betreffenden Anbieters (vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2003.00161 vom 13.8.2003 E. 3a, a.z.F.).