Insofern handelt es sich hier auch nicht um eine offenkundige Vorbefassung. Schliesslich vermag auch die Beschwerdeführerin nicht überzeugend aufzuzeigen, inwiefern hier das für Nichtigkeit erforderliche Mass an Intensität und Unmittelbarkeit im Sinn der vorstehend wiedergegebenen Literatur und Rechtsprechung erreicht sein sollte. Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, die angefochtene Zuschlagsverfügung sei nichtig.