Da nach der dargestellten Rechtslage (vgl. vorne E. 3.2) Vorarbeiten, mit denen die Grundlagen für die spätere Ausschreibung bereitgestellt werden, nicht zwingend zum Ausschluss der damit befassten Personen oder Unternehmen führen, steht hier nicht zum vornherein fest, die Zuschlagsempfängerin habe einen Wissensvorsprung gehabt bzw. einen Wettbewerbsvorteil unzulässig ausgenutzt (vgl. dazu auch E. 3.5 hernach). Insofern handelt es sich hier auch nicht um eine offenkundige Vorbefassung.