F.]), sind diese strengen Voraussetzungen an die Nichtigkeit der Zuschlagsverfügung hier nicht erfüllt. Insbesondere sind keine Anzeichen ersichtlich, wonach der behauptete Mangel derart schwerwiegend wäre, dass er auch dem juristisch nicht geschulten Laien auffallen würde. Da nach der dargestellten Rechtslage (vgl. vorne E. 3.2) Vorarbeiten, mit denen die Grundlagen für die spätere Ausschreibung bereitgestellt werden, nicht zwingend zum Ausschluss der damit befassten Personen oder Unternehmen führen, steht hier nicht zum vornherein fest, die Zuschlagsempfängerin habe einen Wissensvorsprung gehabt bzw. einen Wettbewerbsvorteil unzulässig ausgenutzt (vgl. dazu auch E. 3.5 hernach).