O., S. 283). Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen, es handle sich um eine Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze, die von Amts wegen zu prüfen sei und zwingend zum Ausschluss der Zuschlagsempfängerin oder zumindest zur Neuausschreibung führen müsse, eine Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids geltend machen will, ist vorab an die Evidenztheorie zu erinnern. Demnach muss der betroffene Hoheitsakt, um nichtig zu sein, einen besonders schweren Mangel aufweisen. Der Mangel muss überdies offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar sein und die Rechtssicherheit darf durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet werden (vgl. BGE 122 I 97 E. 3a/aa).