Dass die Beschwerdeführerin über das Ausmass dieser Tätigkeit im Unklaren gelassen worden wäre, ist denn auch nicht ersichtlich. Wenn sie der Auffassung ist, dass die Zuschlagsempfängerin daraus einen Wettbewerbsvorteil gewinnen konnte und damit in unzulässiger Weise vorbefasst im Sinn der dargestellten Rechtsprechung war, so hätte sie diesen Einwand umgehend geltend machen müssen.