Nicht nur habe die Zuschlagsempfängerin das eigene Angebot aufgrund der Vorkenntnisse massgeblich verbessern können, sondern auch diejenigen Personen, die die Angebote prüfen, hätten Lösungsansätze der Zuschlagsempfängerin bereits einmal visualisiert erhalten, so dass sie deren Angebot wesentlich besser hätten beurteilen können als die Offerten der übrigen Mitbewerber. Auch deshalb hätte das Angebot der Zuschlagsempfängerin infolge unzulässiger Vorbefassung ausgeschlossen werden müssen. 3.2.