{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-07-23", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-14-124_2014-07-23.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10336", "Checksum": "39de135a77a6aa15d4e7dc0c56f2c2f8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 14 124"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 23.07.2014 7H 14 124"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorbefassung eines Anbieters. Die Rüge der Vorbefassung ist umgehend vorzubringen. Ein Unternehmer, welcher bereits bei der Ausarbeitung des Projekts in nicht untergeordneter Weise mitgewirkt hat, muss im Regelfall vom Submissionsverfahren ausgeschlossen werden. 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Zulässigkeit der Beteiligung, wenn die Mitwirkung des vorbefassten Anbieters und dessen Wissensvorsprung gegenüber den übrigen Anbietern offen gelegt wird und hinreichende Massnahmen zur Gewährleistung der Gleichbehandlung getroffenen werden. | § 3 öBG, § 16 öBG, § 27 Abs. 1 öBG. | Öffentliches Beschaffungswesen\n\n Möglichkeit, zu dieser Machbarkeitsstudie zusätzliche Fragen zu erhalten. Damit stand es der Beschwerdeführerin offen, weitere Informationen zu den Ergebnissen der Machbarkeitsstudie zu erhalten. Diese wurden denn auch vollständig bekannt gegeben; dass weitere, nicht dokumentierte Kenntnisse vorlägen oder enge Kontakte geknüpft worden wären, ist indessen weder ersichtlich noch substanziiert geltend gemacht. Auch wenn anhand von konkreten Beispielen einzelne Usecases im Rahmen der Machbarkeitsstudie getestet wurden, galt es noch eine Vielzahl von Problemen und Risiken im Rahmen der Angebotserarbeitung zu prüfen und zu klären. Denn die Machbarkeitsstudie umfasste mit ihren Testszenarien lediglich vereinzelte Ausschnitte der im Anschluss daran viel umfassender und komplexer ausgestalteten Ausschreibungsunterlagen und Anforderungen, zu welchen die Anbieter Lösungen erarbeiten mussten. Insofern kommt dem Wissen allein, was im Rahmen der Machbarkeitsstudie erarbeitet wurde, nicht die entscheidende Bedeutung zu. Vor diesem Hintergrund blieb aufgrund all dieser getroffenen Massnahmen ein echter, fairer und transparenter Wettbewerb noch sichergestellt, was sich im Übrigen auch anhand der eingereichten Offerten zeigt. Auch wenn dem Vergleich der Offerten in Bezug auf die Frage eines hinreichenden Ausgleichs eines Wissensvorsprungs oder Wettbewerbsvorteils nicht die entscheidende Bedeutung zukommen mag (vgl. dazu BVGer-Urteil B-1358/2013 vom 23.7.2013), ist hier nicht ersichtlich, inwiefern die für diese Machbarkeitsstudie beigezogene Zuschlagsempfängerin die Beschaffung konkret zu ihren Gunsten beeinflussen konnte. Weder hat die Zuschlagsempfängerin die Ausschreibung bzw. die Ausschreibungsunterlagen direkt erstellt; diese haben die Mitarbeiter der Vergabestelle verfasst, was unbestritten blieb. Noch kann gesagt werden, die Vergabebehörde wäre nicht in der Lage gewesen, die Machbarkeitsstudie aus eigener Sachkenntnis kritisch zu würdigen. Diese Fachkompetenz der Vergabebehörde steht der Gefahr von bewussten Manipulationen bei der Ausarbeitung der Ausschreibungsunterlagen ebenfalls entgegen. Schliesslich ist auch nicht erkennbar oder substanziiert geltend gemacht (zur entsprechenden Beweislast der Beschwerdeführerin vgl. Stöckli/Beyeler, Das Vergaberecht der Schweiz, 9. Aufl., Basel/Genf 2014, S. 520), dass die Zuschlagsempfängerin aus ihrer Machbarkeitsstudie konkrete Erkenntnisse gewonnen hätte, die es ihr erlaubt hätten, allfällige Schwachstellen der Ausschreibung auszunutzen. Deshalb kann die Beschwerdeführerin aus dem von ihr angeführten Urteil des Aargauer Verwaltungsgerichts vom 25. August 1997 nichts zu ihren Gunsten ableiten, welches im Übrigen keine höheren Anforderungen an einen Ausschluss zufolge Vorbefassung stellt als die im Kanton Luzern herrschende Praxis (vgl. vorne E. 3.2). Schliesslich vermochte die beweisführungsbelastete Beschwerdeführerin nicht konkret aufzuzeigen, dass die von der Vergabebehörde getroffenen Kompensationsmassnahmen nicht zu einem hinreichend erfolgten Ausgleich des im Übrigen bloss summarisch geltend gemachten Wissensvorsprungs oder Wettbewerbsvorteils geführt hätte. Insbesondere führte sie zu Recht nicht an, die Zeit für eine einlässliche Prüfung der offen gelegten Machbarkeitsstudie sowie die Erarbeitung konkreten Fragen dazu, wäre zu knapp bemessen gewesen. |"}