{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-07-23", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-14-124_2014-07-23.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10336", "Checksum": "39de135a77a6aa15d4e7dc0c56f2c2f8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 14 124"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 23.07.2014 7H 14 124"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorbefassung eines Anbieters. Die Rüge der Vorbefassung ist umgehend vorzubringen. Ein Unternehmer, welcher bereits bei der Ausarbeitung des Projekts in nicht untergeordneter Weise mitgewirkt hat, muss im Regelfall vom Submissionsverfahren ausgeschlossen werden. Zulässigkeit der Beteiligung, wenn die Mitwirkung des vorbefassten Anbieters und dessen Wissensvorsprung gegenüber den übrigen Anbietern offen gelegt wird und hinreichende Massnahmen zur Gewährleistung der Gleichbehandlung getroffenen werden. | § 3 öBG, § 16 öBG, § 27 Abs. 1 öBG. | Öffentliches Beschaffungswesen"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:10:59", "Checksum": "111e7366b439683e22d9acdca49eb8ad", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 23.07.2014 7H 14 124\nRegeste:\nVorbefassung eines Anbieters. Die Rüge der Vorbefassung ist umgehend vorzubringen. Ein Unternehmer, welcher bereits bei der Ausarbeitung des Projekts in nicht untergeordneter Weise mitgewirkt hat, muss im Regelfall vom Submissionsverfahren ausgeschlossen werden. Zulässigkeit der Beteiligung, wenn die Mitwirkung des vorbefassten Anbieters und dessen Wissensvorsprung gegenüber den übrigen Anbietern offen gelegt wird und hinreichende Massnahmen zur Gewährleistung der Gleichbehandlung getroffenen werden. | § 3 öBG, § 16 öBG, § 27 Abs. 1 öBG. | Öffentliches Beschaffungswesen\n\n Verfahren – zu, dass ein solcher Einwand direkt bei der Vergabebehörde schriftlich eingereicht wird, die dann über den damit gleichzeitig beantragten Ausschluss einer allenfalls vorbefangenen Anbieterin im Rahmen einer anfechtbaren Verfügung (§ 27 Abs. 1 lit. c öBG) zu befinden hat. Sind die dargestellten Voraussetzungen zur Rüge der Vorbefassung in einem Submissionsverfahren erfüllt, muss umgehend und mit separater, schriftlicher Eingabe zum Ausdruck gebracht werden, dass die Verfahrensteilnahme eines bestimmten Anbieters infolge Vorbefassung für unzulässig erachtet und ein Ausschluss aus dem Verfahren beantragt wird (Jäger, a.a.O., S. 283). Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen, es handle sich um eine Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze, die von Amts wegen zu prüfen sei und zwingend zum Ausschluss der Zuschlagsempfängerin oder zumindest zur Neuausschreibung führen müsse, eine Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids geltend machen will, ist vorab an die Evidenztheorie zu erinnern. Demnach muss der betroffene Hoheitsakt, um nichtig zu sein, einen besonders schweren Mangel aufweisen. Der Mangel muss überdies offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar sein und die Rechtssicherheit darf durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet werden (vgl. BGE 122 I 97 E. 3a/aa). In Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Mitwirkung befangener Amtsträger nur in besonders schweren Fällen zur Nichtigkeit des Entscheids führt und nicht leichthin anzunehmen ist (vgl. BGE 136 II 383 E. 4.1; Schindler, a.a.O., S. 218 f. mit Hinweisen, auch zum Folgenden [a.z.F.]), sind diese strengen Voraussetzungen an die Nichtigkeit der Zuschlagsverfügung hier nicht erfüllt. Insbesondere sind keine Anzeichen ersichtlich, wonach der behauptete Mangel derart schwerwiegend wäre, dass er auch dem juristisch nicht geschulten Laien auffallen würde. Da nach der dargestellten Rechtslage (vgl. vorne E. 3.2) Vorarbeiten, mit denen die Grundlagen für die spätere Ausschreibung bereitgestellt werden, nicht zwingend zum Ausschluss der damit befassten Personen oder Unternehmen führen, steht hier nicht zum vornherein fest, die Zuschlagsempfängerin habe einen Wissensvorsprung gehabt bzw. einen Wettbewerbsvorteil unzulässig ausgenutzt (vgl. dazu auch E. 3.5 hernach). Insofern handelt es sich hier auch nicht um eine offenkundige Vorbefassung. Schliesslich vermag auch die Beschwerdeführerin nicht überzeugend aufzuzeigen, inwiefern hier das für Nichtigkeit erforderliche Mass an Intensität und Unmittelbarkeit im Sinn der vorstehend wiedergegebenen Literatur und Rechtsprechung erreicht sein sollte. Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, die angefochtene Zuschlagsverfügung sei nichtig. 3.5. Selbst wenn die Rüge der Vorbefassung rechtzeitig erhoben worden wäre oder von Amts wegen geprüft werden müsste, was nach dem Gesagten hier nicht zutrifft, wäre mit Blick auf die hier vorliegenden konkreten Umstände nicht zu beanstanden, dass die Zuschlagsempfängerin nicht aus dem Verfahren ausgeschlossen wurde, und zwar aus folgenden Gründen: Wie bereits dargelegt (vgl. vorne E. 3.2), führt im Rahmen der Vorbereitung einer Submission nicht jeder Beitrag zwingend zum Ausschluss des betreffenden Anbieters (vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2003.00161 vom 13.8.2003 E. 3a, a.z.F.). Das Ziel des haushälterischen Umgangs mit öffentlichen Mitteln, welches neben dem Anliegen der Gleichbehandlung der Anbietenden ebenfalls zu beachten ist, kann – die Einhaltung der Regeln des Vergabeverfahrens vorausgesetzt – eine Ausnützung derartiger Synergieeffekte sogar gebieten (vgl. dazu auch BGer-Urteil 2P.164/2004 vom 25.1.2005 E. 5.7.1). Zwar geht es nicht an, dass interessierte Unternehmen, die später als Anbieter an der Submission teilnehmen wollen, direkt oder indirekt an der Ausarbeitung der Ausschreibungsunterlagen mitwirken. Bei gegebenenfalls gebotenen Vorarbeiten, mit denen Grundlagen für die spätere Ausschreibung bereitgestellt werden, sind entsprechende Massnahmen zu treffen, welche den Grundsatz der Gleichbehandlung gewährleisten. Werden – gemessen am Ziel der Eliminierung einer Ungleichbehandlung – keine hinreichenden Massnahmen getroffen, ist der Ausschluss aus dem Verfahren anzuordnen. Wenn – wie hier – mit einer Machbarkeitsstudie geprüft werden soll, welche Unterstützungsmöglichkeiten durch den Einsatz einer integrierten IT-Workplace-Managementlösung bereitgestellt und genutzt werden können, sind darin grundsätzlich wichtige Vorbereitungsarbeiten für die Ausschreibung zu erblicken. Es ist auch davon auszugehen, dass die Zuschlagsempfängerin aufgrund der durchgeführten Tests einen gewissen Wissensvorsprung erhältlich machen konnte. Um dem Grundsatz der Gleichbehandlung Rechnung zu tragen, war die Vergabebehörde aufgrund der Transparenzpflicht gehalten, Massnahmen zur Kompensation zu treffen. Solche hat sie denn auch in umfassender Weise angeordnet. So wurden die Ergebnisse dieser Machbarkeitsstudie allen Anbietern zur Verfügung gestellt. Zusätzlich wurde in der Ausschreibung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Anwendungsbeispiele erstellt wurden, welche die spezifischen Anforderungen der Vergabebehörde an eine integrierte IT-Arbeitsplatz-Verwaltungslösung dokumentierten. Sodann bestand für alle Anbieter die"}