{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-07-23", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-14-124_2014-07-23.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10336", "Checksum": "39de135a77a6aa15d4e7dc0c56f2c2f8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 14 124"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 23.07.2014 7H 14 124"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorbefassung eines Anbieters. Die Rüge der Vorbefassung ist umgehend vorzubringen. Ein Unternehmer, welcher bereits bei der Ausarbeitung des Projekts in nicht untergeordneter Weise mitgewirkt hat, muss im Regelfall vom Submissionsverfahren ausgeschlossen werden. Zulässigkeit der Beteiligung, wenn die Mitwirkung des vorbefassten Anbieters und dessen Wissensvorsprung gegenüber den übrigen Anbietern offen gelegt wird und hinreichende Massnahmen zur Gewährleistung der Gleichbehandlung getroffenen werden. | § 3 öBG, § 16 öBG, § 27 Abs. 1 öBG. | Öffentliches Beschaffungswesen"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:10:59", "Checksum": "111e7366b439683e22d9acdca49eb8ad", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 23.07.2014 7H 14 124\nRegeste:\nVorbefassung eines Anbieters. Die Rüge der Vorbefassung ist umgehend vorzubringen. Ein Unternehmer, welcher bereits bei der Ausarbeitung des Projekts in nicht untergeordneter Weise mitgewirkt hat, muss im Regelfall vom Submissionsverfahren ausgeschlossen werden. Zulässigkeit der Beteiligung, wenn die Mitwirkung des vorbefassten Anbieters und dessen Wissensvorsprung gegenüber den übrigen Anbietern offen gelegt wird und hinreichende Massnahmen zur Gewährleistung der Gleichbehandlung getroffenen werden. | § 3 öBG, § 16 öBG, § 27 Abs. 1 öBG. | Öffentliches Beschaffungswesen\n\n| Instanz: | Kantonsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | 4. Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Öffentliches Beschaffungswesen |\n| Entscheiddatum: | 23.07.2014 |\n| Fallnummer: | 7H 14 124 |\n| LGVE: | |\n| Gesetzesartikel: | § 3 öBG, § 16 öBG, § 27 Abs. 1 öBG. |\n| Leitsatz: | Vorbefassung eines Anbieters. Die Rüge der Vorbefassung ist umgehend vorzubringen. Ein Unternehmer, welcher bereits bei der Ausarbeitung des Projekts in nicht untergeordneter Weise mitgewirkt hat, muss im Regelfall vom Submissionsverfahren ausgeschlossen werden. Zulässigkeit der Beteiligung, wenn die Mitwirkung des vorbefassten Anbieters und dessen Wissensvorsprung gegenüber den übrigen Anbietern offen gelegt wird und hinreichende Massnahmen zur Gewährleistung der Gleichbehandlung getroffenen werden. |\n| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |"}