Die Kompensation werde daher "im politisch gewünschten Ausmass" umgesetzt (vgl. angefochtener Entscheid E. 5, S. 6 f. und Rechtsspruch Ziff. 2.). Soweit die Beschwerdeführer mit ihrem Eventualantrag vor Kantonsgericht erreichen wollen, dass von den 76 zum Abbau vorgesehenen Parkplätzen mindestens deren 30 an den bisherigen Standorten an der Franken- und/oder Sempacherstrasse beizubehalten sind, kann ihnen nicht gefolgt werden. Es wurde vorstehend aufgezeigt, dass der Abbau insbesondere an diesen Standorten aus Verkehrssicherheitsüberlegungen gerechtfertigt ist. Anderseits verleiht ihnen auch die von ihnen angerufene Wirtschaftsfreiheit keinen Anspruch auf Beibehaltung dieser Parkplätze.