Die Beschwerdeführer drangen im vorinstanzlichen Verfahren in Bezug auf ihren Antrag, es sei für jeden aufgehobenen Parkplatz innert angemessener Frist in engerem örtlichen Umkreis ein öffentlicher Parkplatz als Ersatz zu erstellen, teilweise durch. Die Vorinstanz führte hingegen aus, dass eine 1:1-Kompensation nicht anzustreben sei. Die Kompensation werde daher "im politisch gewünschten Ausmass" umgesetzt (vgl. angefochtener Entscheid E. 5, S. 6 f. und Rechtsspruch Ziff.