Ebenso wenig lässt die Entrichtung einer Ersatzabgabe Eigentum der Abgabepflichtigen an öffentlichen Parkplätzen entstehen. Insofern geht die Berufung auf materielle Enteignung von vornherein fehl, zumal die Beschwerdeführer auch keine anderweitige Beschränkung ihres Eigentums geltend machen. Gesamthaft ergibt sich, dass die Beschwerdeführer auch in diesem Punkt nicht durchdringen. 7. Die Beschwerdeführer drangen im vorinstanzlichen Verfahren in Bezug auf ihren Antrag, es sei für jeden aufgehobenen Parkplatz innert angemessener Frist in engerem örtlichen Umkreis ein öffentlicher Parkplatz als Ersatz zu erstellen, teilweise durch.