StrG kann daraus auch kein Anspruch des Abgabepflichtigen auf Beibehaltung von (konkreten) Parkplätzen abgeleitet werden. Dies folgt ohne Weiteres aus der weitgefassten Formulierung dieser Vorschrift, welche dem Gemeinwesen im Rahmen der Mittelverwendung einen grossen Spielraum zuspricht. Die Erstellung (oder Beibehaltung) öffentlicher Parkplätze ist einer unter mehreren Verwendungszwecken aus den Einnahmen der Ersatzabgaben. Ebenso wenig lässt die Entrichtung einer Ersatzabgabe Eigentum der Abgabepflichtigen an öffentlichen Parkplätzen entstehen.