B./15. die betreffende Bauherrschaft verpflichtet wurde, sich an einer Gemeinschaftsanlage in nützlicher Distanz für sechs Parkplätze zu beteiligen, ohne aber eine Ersatzabgabe leisten zu müssen. Die abschliessende Klärung dieser Frage kann indessen unterbleiben, da die Leistung einer Ersatzabgabe nach § 95 StrG ohnehin keinen Anspruch auf Zuweisung eines öffentlichen Abstellplatzes verschafft (Botschaft B 163 zum Strassengesetz vom 12.4.1994, S. 631). Mangels Justiziabilität der Bestimmung von § 95 Abs. 4 StrG kann daraus auch kein Anspruch des Abgabepflichtigen auf Beibehaltung von (konkreten) Parkplätzen abgeleitet werden.