Nach Abs. 3 der genannten Norm kann der Bauherr die Parkplatzzahl innerhalb der Maximal- und der Minimalvorschrift frei bestimmen. Die Beschwerdeführer behaupten die frühere Entrichtung von Ersatzabgaben, ohne indessen diesbezügliche Belege (z.B. Baubewilligungen) aufzulegen. Die Vorinstanz verweist auf die Baubewilligung auf dem Grundstück Nr. 376, GB Luzern linkes Ufer) vom 20. Februar 1970, gemäss deren Ziff. B./15. die betreffende Bauherrschaft verpflichtet wurde, sich an einer Gemeinschaftsanlage in nützlicher Distanz für sechs Parkplätze zu beteiligen, ohne aber eine Ersatzabgabe leisten zu müssen.