Unter den Verfahrensbeteiligten ist strittig, ob die Ersatzabgaben überhaupt geleistet wurden. Die Vorinstanz verweist zudem auf das städtische Parkplatzreglement (SR der Stadt Luzern Nr. 7.2.2.1.1), wonach in der hier relevanten Zone II (City) aufgrund der guten Erschliessung durch öffentlichen Verkehr keine Erstellungspflicht für Abstellflächen bestehe. Aus der Tabelle in Art. 10 Abs. 2 des Reglements geht denn auch hervor, dass in der Zone II kein Mindestanteil bzw. ein Maximalanteil von 50 % des Parkplatznormbedarfs festgelegt ist. Nach Abs. 3 der genannten Norm kann der Bauherr die Parkplatzzahl innerhalb der Maximal- und der Minimalvorschrift frei bestimmen.