Der Abbau öffentlicher Parkplätze, welche auch mit diesen Ersatzabgaben finanziert worden seien, stelle eine unzulässige materielle Enteignung dar, welche die Beschwerdeführer als Dienstleistungsanbieter besonders treffe. 6.2. § 95 StrG regelt, dass die Gemeindevorschriften den Bauherrn zur Entrichtung angemessener Ersatzabgaben verpflichten können, wenn die örtlichen Verhältnisse die Erstellung von Abstellflächen nicht oder nur in beschränktem Umfang zulassen, die Kosten unzumutbar sind oder die in § 94 StrG genannten Gründe der Erstellung von Abstellflächen entgegenstehen (Abs. 1). Über die Ersatzabgabe wird in der Baubewilligung aufgrund der Gemeindevorschriften entschieden (Abs. 3).