Die dabei zu gewärtigenden Gehdistanzen von und zu den beschriebenen Parkplatzalternativen liegen allesamt in einem vertretbaren Rahmen, so dass keinesfalls von einer übermässigen Einschränkung der Erreichbarkeit die Rede sein kann, zumal nach wie vor öffentliche Oberflächenparkplätze in unmittelbarer Nähe bestehen bleiben und zudem mehrere Parkhäuser in vertretbarer Distanz Alternativen bieten. Bei dieser Sachlage ist insgesamt nicht zu erwarten, dass sich die Parkplatzreduktion nachteilig auf den Geschäftsgang der Beschwerdeführer auswirken wird. Diese berufen sich deshalb erfolglos auf die Wirtschaftsfreiheit.