in Aussicht gestellten Kompensationsmöglichkeiten für die aufgehobenen Parkplätze als ausreichend. Die Betriebe der Beschwerdeführer sind für deren Kunden nach wie vor – wenn auch möglicherweise vermehrt unter Inanspruchnahme etwas längerer Fusswege zwischen Parkplatz und Betrieb – erreichbar. Die dabei zu gewärtigenden Gehdistanzen von und zu den beschriebenen Parkplatzalternativen liegen allesamt in einem vertretbaren Rahmen, so dass keinesfalls von einer übermässigen Einschränkung der Erreichbarkeit die Rede sein kann, zumal nach wie vor öffentliche Oberflächenparkplätze in unmittelbarer Nähe bestehen bleiben und zudem mehrere Parkhäuser in vertretbarer Distanz Alternativen bieten.