Die Frage, ob sich die von den Beschwerdeführern befürchtete Beanspruchung der zusätzlichen Flächen durch die Eigentümerinnen für Eigengebrauch mittels entsprechender Auflagen ausräumen lässt, wird im Baubewilligungsverfahren zu prüfen sein. Eigens für den Fall, dass die Kompensationsmassnahme im Hirzenmatt-Parkhaus nicht zustande kommen sollte, hat der Grosse Stadtrat Luzern zudem in B+A 26/2013 eine Protokollbemerkung angebracht, wonach diesfalls der Stadtrat im Gebiet Hirschmatt unterirdische Alternativen im gleichen Umfang zu suchen und umzusetzen hat (vgl. vorstehende E. 4.2). 5.3.