Was die rechtliche Realisierbarkeit angeht, ist einzuräumen, dass die entsprechende Umnutzung der Flächen noch einer Baubewilligung bedarf, wobei ein darauf abzielendes Baugesuch nach Kenntnis des Gerichts noch nicht eingereicht wurde. Angesichts der Äusserungen der Vorinstanz (vgl. B+A 26/2013, S. 38 sowie Stellungnahme vom 13.6.2014, S. 10) ist jedoch ohne Weiteres davon auszugehen, dass sie zur Erteilung einer Bewilligung Hand bieten wird. Die Frage, ob sich die von den Beschwerdeführern befürchtete Beanspruchung der zusätzlichen Flächen durch die Eigentümerinnen für Eigengebrauch mittels entsprechender Auflagen ausräumen lässt, wird im Baubewilligungsverfahren zu prüfen sein.