Die Umnutzung dieser Flächen zu Parkplätzen liege aufgrund der grossen Rentabilität im Interesse der Eigentümerin. Mit der Bewilligung der zusätzlichen Parkplätze im Parkhaus Hirzenmatt werde auch deren Nutzung verbindlich festgelegt und dürfe nicht selbstbestimmt – auch nicht zum Eigengebrauch der Eigentümerin – umgenutzt werden. 5.2.2. Die Beschwerdeführer machen demgegenüber geltend, die Öffentlicherklärung dieser Parkplätze sei nicht nur rechtlich nicht möglich, sondern deren Realisierung auch tatsächlich gar nicht durchführbar. Zwar bestünden entsprechende Flächen.