Festzuhalten ist vorab, dass auch die bisher vorhandenen Parkplätze als öffentliche Abstellplätze den Betrieben der Beschwerdeführer nicht wie betriebseigene Parkplätze zugeordnet waren, sondern von jedermann benutzt werden konnten. Mithin bestand für die mit dem Auto anreisende Kundschaft der Beschwerdeführer schon immer ein gewisses Risiko, dass – zumindest zu gewissen Zeiten resp. für gewisse Zeiträume – kein freier öffentlicher Oberflächenparkplatz in unmittelbarer Nähe eines Betriebs zur Verfügung steht.