Mit anderen Worten ist – im Kontext der Wirtschaftsfreiheit – danach zu fragen, ob die Aufhebung eines Teils von vorhandenen öffentlichen Parkplätzen den Kunden eines Betriebs den Zugang zu diesem Betrieb künftig übermässig erschwert oder gar verunmöglicht. Grundsätzlich aber haben Gewerbetreibende keinen Anspruch darauf, dass ihnen öffentliche Parkplätze für Kunden zur Verfügung gestellt werden. Festzuhalten ist vorab, dass auch die bisher vorhandenen Parkplätze als öffentliche Abstellplätze den Betrieben der Beschwerdeführer nicht wie betriebseigene Parkplätze zugeordnet waren, sondern von jedermann benutzt werden konnten.