Ziel auf einem anderen Weg in zumutbarer Weise erreichen kann (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern A 07 21 vom 15.1.2008 E. 2c, wo die Frage freilich im Zusammenhang mit der Legitimation behandelt wurde). Analoge Überlegungen sind grundsätzlich in Bezug auf die Nutzung öffentlicher Parkplätze anzustellen. Mit anderen Worten ist – im Kontext der Wirtschaftsfreiheit – danach zu fragen, ob die Aufhebung eines Teils von vorhandenen öffentlichen Parkplätzen den Kunden eines Betriebs den Zugang zu diesem Betrieb künftig übermässig erschwert oder gar verunmöglicht.