Voraussetzung ist allerdings, dass die Aufrechterhaltung des bisherigen Gemeingebrauchs für die Ausübung einer Tätigkeit erforderlich ist, wobei vom Betroffenen dargetan werden muss, dass er die betreffende öffentliche Sache zu bestimmten umschriebenen Zwecken benützen will und durch die hoheitlichen Anordnungen darin beeinträchtigt wird (vgl. BGer-Urteile 2P.109/1994 vom 14.10.1994 E. 3c, in: ZBl 96/1995 S. 508 sowie 2P.191/2004 vom 10.12.2005 E. 1.2, in: ZBl 107/2006 S. 254 ff.). Allein der Umstand, dass z.B. ein Automobilist infolge Sperrung einer öffentlichen Strasse einen Umweg in Kauf nehmen muss, um ans Ziel zu gelangen, genügt für eine konkrete Betroffenheit nicht, solange er dieses