Davon kann – neben Anwohnern und Angestellten der ansässigen Betriebe – auch ein Teil der Kunden der Beschwerdeführer betroffen sein. Eine solche mittelbare Betroffenheit kann zwar nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichts genügen, um sich gegen die Einschränkung eines schlichten Gemeingebrauchs unter Berufung auf die in Frage stehenden Grundrechtspositionen zur Wehr setzen zu können (vgl. Moser, a.a.O., S. 236 f., mit Hinweisen, auch zum Folgenden).