Die Beschreibungen der Vorinstanz sind nachvollziehbar und werden von den Beschwerdeführern auch nicht bestritten. Keinem der Beschwerdeführer wird mit der neuen Parkplatzordnung die Ausübung seines Betriebs übermässig erschwert oder geradezu verunmöglicht, was denn auch die Beschwerdeführer selber, wie erwähnt, nicht substantiiert behaupten. Insbesondere machen sie keine näheren Angaben, welcher Anteil ihrer Kundschaft tatsächlich mit dem Auto anreist.