Moser, a.a.O., S. 240). Immerhin ist die Aufhebung öffentlicher Parkplätze unter dem Aspekt der Betroffenheit in der Wirtschaftsfreiheit nicht vergleichbar mit der Aufhebung einer öffentlichen Strasse. 4.4. Die Vorinstanz setzt sich in ihrer Stellungnahme vom 13. Juni 2014 mit der jeweiligen konkreten Parkplatzsituation und Erreichbarkeit der Betriebe der Beschwerdeführer durch ihre Kunden auseinander: (Es folgen ortsbezogene Ausführungen zu den Betrieben der Beschwerdeführer und der Verfügbarkeit von Parkplätzen in deren Umgebung) 4.5. Die Beschreibungen der Vorinstanz sind nachvollziehbar und werden von den Beschwerdeführern auch nicht bestritten.