Demgemäss soll sich ein Anstösser gegen ein Verkehrsregime zur Wehr setzen können, das ihm die bestimmungsgemässe Nutzung seines Eigentums verunmöglicht oder übermässig erschwert (BGE 131 I 12 E. 1.3.2, 126 I 213 E. 1b/bb). Dies gilt grundsätzlich auch im Fall der Aufhebung von Parkplätzen auf öffentlichem Grund oder bei Parkbeschränkungen, wobei sich die betroffenen Parkplätze in unmittelbarer Umgebung der Liegenschaft befinden müssen, damit überhaupt von einer im Verhältnis zur Allgemeinheit besonderen Betroffenheit des Eigentümers bzw. des Gewerbetreibenden ausgegangen werden kann (vgl. BGer-Urteile 2A.115/2007 vom 14.8.2007 E. 3 und 4, 2A.329/2006 vom 12.10.2000; Moser, a.a.