Solche Situationen ergäben sich auch dann, wenn ein Gewerbetreibender darauf angewiesen sei, dass die Kundschaft über öffentliche Strassen zu seinem Betrieb gelangen könne; werde dies durch ein Fahrverbot verunmöglicht oder übermässig erschwert, müsse sich der betroffene Gewerbetreibende gegenüber einer solchen Massnahme auf Art. 31 aBV resp. Art. 27 BV berufen können. Der freie Verkehr auf öffentlichen Strassen sei eine der Grundlagen für eine erfolgreiche wirtschaftliche Tätigkeit und könne daher dem Wirkungsbereich von Art. 31 aBV resp. Art. 27 BV nicht zum Vornherein entzogen sein (BGer-Urteil 2P.109/1994 vom 14.10.1994 E. 3c, in: ZBl 96/1995 S. 511; Moser, a.a.O., S 239;