Das Bundesgericht hat jedoch den Grundsatz, wonach kein Anspruch auf Beibehaltung eines bisherigen Gemeingebrauchs besteht, relativiert. So müsse die Handels- und Gewerbefreiheit resp. Wirtschaftsfreiheit auch angerufen werden können, wenn nicht die Zulassung eines gesteigerten Gemeingebrauchs, sondern die Aufhebung eines bisherigen Gemeingebrauchs in Frage stehe, sofern der Weiterbestand dieses Gemeingebrauchs Voraussetzung für die Ausübung eines Gewerbes bilde. Solche Situationen ergäben sich auch dann, wenn ein Gewerbetreibender darauf angewiesen sei, dass die Kundschaft über öffentliche Strassen zu seinem Betrieb gelangen könne;