Nach traditioneller Auffassung gibt es kein subjektives Recht auf Gemeingebrauch (Moser, Der öffentliche Grund und seine Benützung, Bern 2011, S. 233 ff., mit zahlreichen Hinweisen, auch zum Folgenden). Nach der Rechtsprechung besteht demgemäss grundsätzlich kein bundes-verfassungsrechtlicher Anspruch darauf, dass bestimmte Verkehrsanlagen gebaut, bestimmte Flächen dem Verkehr zur Verfügung gestellt werden oder bestehende Strassenflächen im bisherigen Umfang dem Verkehr zu erhalten sind (BGE 122 I 279 E. 2c). Das Bundesgericht hat jedoch den Grundsatz, wonach kein Anspruch auf Beibehaltung eines bisherigen Gemeingebrauchs besteht, relativiert.