Der Gemeingebrauch kann im öffentlichen Interesse beschränkt oder aufgehoben werden. Im öffentlichen Interesse liegen insbesondere die Verkehrssicherheit, die Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs, Bau- und Unterhaltsarbeiten, die Durchführung von Veranstaltungen, der Schutz von Wohngebieten, der Natur- und Umweltschutz, der Schutz der Strassenanlage und die Bedürfnisse der Land- und Waldwirtschaft (Abs. 2). Auf die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs besteht kein Rechtsanspruch (Abs. 3). Nach traditioneller Auffassung gibt es kein subjektives Recht auf Gemeingebrauch (Moser, Der öffentliche Grund und seine Benützung, Bern 2011, S. 233 ff., mit zahlreichen Hinweisen, auch zum Folgenden).