SRL Nr. 755) geregelt. Gemäss § 21 StrG (vgl. auch den nahezu gleichlautenden Art. 3 des städtischen Reglements über die Nutzung des öffentlichen Grundes [SR der Stadt Luzern Nr. 1.1.1.1.1]) darf die öffentliche Strasse im Rahmen ihrer Zweckbestimmung, ihres Ausbaus, der örtlichen Verhältnisse und der geltenden Vorschriften von jedermann unentgeltlich und ohne besondere Bewilligung benützt werden (Abs. 1). Der Gemeingebrauch kann im öffentlichen Interesse beschränkt oder aufgehoben werden.