4.3. Den Beschwerdeführern geht es offenbar in erster Linie um Parkierungsmöglichkeiten ihrer Kundschaft. Parkieren auf öffentlichen Parkplätzen stellt – abhängig von der Dauer – schlichten oder gesteigerten Gemeingebrauch dar. Zumindest das mehr als kurzzeitige Parkieren von Fahrzeugen an öffentlichen Strassen gilt als gesteigerter Gemeingebrauch (vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 51 N 35). Wer öffentlichen Grund für private Zwecke vorübergehend oder dauernd beanspruchen will, hat nach § 113 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; SRL Nr. 735) die Bewilligung des Eigentümers einzuholen, der dafür eine angemessene Gebühr verlangen kann (Satz 1).