Auch aus einer aufwendigen Untersuchung der Stadt Zürich (im Zusammenhang mit der Aufhebung öffentlicher Parkplätze am Rennweg) gehe im Übrigen hervor, dass die Aufhebung von Parkplätzen keinen erkennbaren negativen Einfluss auf die Geschäftsumsätze erkennen lasse. In grundsätzlicher Hinsicht beruft sich die Vorinstanz auf Art. 6 Abs. 1 des Reglements für eine nachhaltige städtische Mobilität (SR der Stadt Luzern Nr. 6.4.1.1.2), wonach Parkhäuser im hochwertigen innerstädtischen Raum Priorität haben, um den Strassenraum zu entlasten. 4.3. Den Beschwerdeführern geht es offenbar in erster Linie um Parkierungsmöglichkeiten ihrer Kundschaft.