der Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) der umliegenden Geschäfte und Dienstleister, die unter Umständen auch die Inanspruchnahme öffentlichen Grunds miteinschliesse. 4.2. Die Vorinstanz bestreitet, dass die Beschwerdeführer durch den Abbau von Parkplätzen in ihrer Wirtschaftsfreiheit berührt würden. Für die Betriebe im Hirschmattquartier seien hauptsächlich die gute Lage, die optimale Erschliessung zu Fuss, mit dem Velo, dem öffentlichen Verkehr sowie mit dem Auto entscheidend. Ein Abbau von 46 Parkplätzen habe bei 479 Oberflächenparkplätzen und ca. 1'700 Parkhausparkplätzen keinen entscheidenden Einfluss.