Indessen kann diese Gefahr durch einen ausreichend breiten Trennstreifen (mindestens 0,75 m) zwischen Velostreifen und Parkplatz vermindert werden. Auch wenn diese Markierung damit unter Sicherheitsüberlegungen nicht als optimal gelten kann, stellt sie – da die Sichtbarkeit der Velofahrer für die Autofahrer gemäss den vorstehenden Ausführungen generell verbessert wird – eine der bisherigen Schrägparkierung vorzuziehende Lösung dar. Wird der erwähnte Mindestabstand von 0,75 m eingehalten, was im Übrigen nicht substantiiert bestritten wird, ist somit die seitliche Anordnung der Parkplätze zulässig.