später wahrgenommen werden, als dies beim Verlassen eines seitlichen Parkplatzes der Fall ist. Zudem dürfte die Konzentration des Fahrers beim Manövrieren aus einem Schrägparkplatz – namentlich beim Abdrehen zwischen zwei auf Nachbarparkplätzen abgestellten Fahrzeugen – tendenziell stärker in Anspruch genommen sein als beim Vorwärtsverlassen eines seitlichen Parkplatzes. Unter diesen Voraussetzungen ist es zulässig, aus Gründen der Verkehrssicherheit, die ein gewichtiges öffentliches Interesse darstellt, eine seitliche Parkierung vorzuziehen. Dies muss vor allem gelten, wenn die Unfallhäufigkeit an den betreffenden Stellen, wie hier, statistisch ausgewiesen ist.