Nachvollziehbar sind auch die vergleichenden Ausführungen der Vorinstanz zu den Sichtverhältnissen (insbesondere beim Verlassen der Parkplätze). Es entspricht der allgemeinen Erfahrung, dass beim Rückwärtsfahren aus einem Schrägparkplatz die Sicht auf die Fahrbahn zunächst durch benachbarte Fahrzeuge eingeschränkt ist und auch die Rück- und Seitenspiegel weniger Überblick über herannahende Fahrzeuge verschaffen, so dass andere Verkehrsteilnehmer, z.B. Velofahrer, unter Umständen schlechter resp. später wahrgenommen werden, als dies beim Verlassen eines seitlichen Parkplatzes der Fall ist.